November 6

Partnerbeitrag: Zum Themen Datenschutz und Patchmanagement

Wie kontrolliert eigentlich ein Auftraggeber seinen Outsourcing-Dienstleister (siehe §11 Abs. 2 BDSG Auftragsdatenverarbeitung)

nach der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im Juli 2009 stellen sich für Auftraggeber (AG) von EDV-Outsourcing-Verträgen im Bezug auf die Kontrolle der Auftragsdatenverarbeitung (ADV) folgende Fragen:

1. Wie ist die Kontrolle zu gewährleisten?

2. Womit kann die Kontrolle technisch durchgeführt werden?

Zu 1. Wie ist die Kontrolle zu gewährleisten?

Die Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) stellt eine Reaktion auf in der Praxis festgestellte Mängel bei der Auftragserteilung dar. In der neuen Fassung des §11 Abs. 2 BDSG werden die schriftlich festzulegenden Bedingungen der Auftragsdatenverarbeitung aufgezählt. Der Auftraggeber hat sich erstmals vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist dies zu dokumentieren ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Die Dokumentation sollte zwingend folgendes beinhalten:

· Angaben zu den Beteiligten (Verfahrensverantwortlicher, konkreter Prüfer, Datenschutzbeauftragter (DSB), CIO)

· Angaben zur betroffenen ADV (Auftragnehmer (AN), Beginn/Ende, Art der ADV, Kritikalität, Angaben wo der ADV Vertrag vorgehalten wird)

· Angaben zur Kontrolle (Wann? Wo? Prüfer? Erstkontrolle/laufende Kontrolle? Zeitpunkt der letzten Kontrolle?)

· Art und Umfang der Kontrolle (vor Ort, teiweise/vollständig)

· Feststellungen (vertragliche, gesetzliche, techn. organisatorische Anforderungen eingehalten/nicht eingehalten; sonstige Verstöße)

· Weitere Maßnahmen (Zeitpunkt der nächsten Kontrolle/Nachkontrolle)

· Unterschrift des Prüfers

Jedoch ist nach der Gesetzesbegründung eine persönliche oder Vorort-Kontrolle nicht zwingend erforderlich. Eine schriftliche Auskunft des AN über die getroffenen Maßnahmen bzw. die Vorlage eines Testats/Zertifikats eines Sachverständigen wäre ebenfalls denkbar.

Zu 2. Womit kann die Kontrolle technisch durchgeführt werden?

In solchen Outsourcing-Verträgen werden typischerweise Regelungen zum Patch-Management getroffen, deren Einhaltung sich direkt auf die Datensicherheit und den Datenschutz auswirken. Für den AG sollte es also durchaus interessant sein, zu erfahren, ob sich der AN an die Vertragsvereinbarungen hält.

Doch wie soll der AG dies mit machbarem Aufwand kontrollieren?

Als technisch ausgereifte Lösung setzen wir von yourIT hierzu seit 2007 auf eine Schwachstellenanalyse (vulnerability management), die das gesamte EDV-Netzwerk auf Knopfdruck analysiert. Neben vielen anderen Informationen wird so die Einhaltung der Security-Policies kontrolliert und protokolliert.

Dabei halten sich die Kosten im Rahmen: Ein einmaliger Scan über 100 IP-Adressen kostet etwa 2.500 EUR incl. Beratung. Auch eine dauerhafte Kontrolle durch den AG ist möglich.

 http://www.yourit.de/docSites/leistungen/securITy/QUALYS_Security_Analyse.html

Im Übrigen kann natürlich auch der AN die Schwachstellenanalyse bei Experten wie yourIT beauftragen. Der sich ergebende Schwachstellen-Report gilt dann gegenüber dem AG als Nachweis.

Thomas Ströbele

Geschäftsführer und Externer Datenschutzbeauftragter


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Veröffentlicht06/11/2009 von Arnd Rößner in Kategorie "Allgemein